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Art. 26 · Geschosshöhe

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Huenenberg · S. 18 · Original-PDF

12 z.B. Galerien, Lufträume, Liftschächte, Treppenhäuser und dergleichen

14 Einwohnergemeinde Hünenberg Bauordnung

1Der grosse Grenzabstand ist von der Hausseite mit den Hauptwohnräumen, der kleine Grenzabstand von allen übrigen Hausseiten einzuhalten.

2Die Grenzabstände sind auch gegenüber Zonengrenzen einzuhalten.

3Grenzabstände können mit Zustimmung des Nachbarn oder bei Vorliegen eines entsprechenden Näher- oder Grenzbaurechtes verringert oder aufgehoben werden, sofern keine feuerpolizeilichen, wohnhygienischen oder anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen und soweit der Gebäudeabstand nicht unterschritten wird.

4Steht das Attikageschoss näher als 1.50 m zur Fassade und nimmt es mit Ausnahme von Treppen- und Liftaufbauten mehr als einen Drittel der Fassadenlänge ein, so ist der Grenzabstand um 2.50 m zu erhöhen.

5Für Unterniveaubauten beträgt der Grenzabstand 1.00 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.