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Art. 44 · Mehrhöhenzuschlag
BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 16 · Original-PDF
Steht ein Attikageschoss näher als 1.50 m zur Hauptfassade und nimmt es mehr als einen Drittel der Fassadenlänge ein, ist der Grenzabstand des Gebäudes um 1 m zu erhöhen. Bei Nebenfassaden kann eine Erhöhung des Grenzabstandes unterbleiben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.