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Art. 43 · Auskragungen

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 16 · Original-PDF

1Auskragungen wie Erker oder nicht auf den Boden abgestützte Balkone dürfen bis auf eine Tiefe von 1.50 m in den vorschriftsgemässen Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt.

2Dachvorsprünge dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- oder Gebäudeabstand hinein oder über die Baulinie hinausragen.

3Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.