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Art. 53 · Besondere Abstände

BZO Bauordnung Baar · S. 41 · Original-PDF

Vorbehältlich der Abstandsregelung durch das Bundesrecht haben Bauten mit Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren von Hochspannungsfreileitungen einen horizontalen Abstand von min. 15 m ab Leitungsmitte einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.