Art. 54 · Dachgeschoss bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern
BZO Bauordnung Baar · S. 41 · Original-PDF
1Bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern können gemäss kantonaler Verordnung zum Planungs- und Baugesetz 50 % der darunter liegenden anzurechnenden Geschossfläche frei genutzt werden. Eine das Mass von 50% übersteigende Mehrfläche zählt zur anzurechnenden Geschossfläche. 39 wurden und ohne Näherbaurecht den Grenzabstand nicht einhalten, muss auf 2Alle im Anhang 2 aufgeführten, gemeindlichen Sondernutzungspläne bleiben in Kraft. Nachbargrundstücken nur der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand
1Die Bauordnung und der Zonenplan vom 2. Juni 1991 werden aufgehoben.
3Der Gemeinderat führt den Anhang Sondernutzungspläne laufend nach. Zu den Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellt Die Sondernutzungspläne sind nebst Zonenplan und Bauordnung zu beachten.
4Die Bebauungspläne gehen den Vorschriften dieser Bauordnung vor. 7. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.