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Art. 52 · Kleinbauten
BZO Bauordnung Baar · S. 41 · Original-PDF
1Kleinbauten sind eingeschossige, nicht Wohn- oder Gewerbezwecken dienende Nebengebäude von höchstens 50 m2 Grundfläche, 3.50 m Fassadenhöhe und 5 m Firsthöhe.
2Kleinbauten innerhalb eines Grundstücks dürfen den Gebäudeabstand unterschreiten, sofern die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Wegleitung zu § 52: Zu Nachbargrundstücken gilt der Grenzabstand gemäss § 45 Abs. 2.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.