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Art. 51 · rassenhäuser

BZO Bauordnung Baar · S. 41 · Original-PDF

1Terrassenhäuser sind am Hang gelegene Gebäude, deren Geschosse um mindestens 3 m horizontal versetzt sind.

2Bei Terrassenhäusern darf gegenüber den Vorschriften der Einzelbauweise ein zusätzliches Geschoss erstellt werden, sofern kein Gebäudeteil das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade um mehr als 7.5 m überragt. Ausgenommen sind Brüstungen, Dachvorsprünge und technisch bedingte Aufbauten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.