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Art. 6.3 · Quartiererhaltungszone
BZO Zumikon · S. 52 · Original-PDF
6.3 Quartiererhaltungszone Konzentration auf ein Gebiet mit zwei strukturell erhaltenswerten Überbauungen Die bisherige "überlagernde" Quartiererhaltungszone wird aufgehoben. Im Gegenzug werden Quartiererhaltungszonen gemäss § 50a PBG eingeführt. Ebenfalls im Sinne des Konzepts "Weniger Vorschriften – Mehr Qualität" werden die Vorschriften gestrafft. Für Ersatzbauten und Neubauten ist die Ausnützung gemäss der Wohnzonen W2/35, W2/40 und W2/60 massgebend, ebenso gilt die Nutzweise der jeweiligen Wohnzone.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.