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Art. 7 · Renovation
BZO Uetikon am See · S. 7 · Original-PDF
Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für Renovationen. Bei inventarisierten Objekten sind Abweichungen von Art. 11 durch eine denkmalpflegerisch versierte Fachperson zu beurteilen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.