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Art. 6 · Abbruch
BZO Uetikon am See · S. 7 · Original-PDF
1Der Abbruch von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilli gungspflichtig.
2Eine Abbruchbewilligung für Gebäude und für bauliche Bestandteile der Umgebungs gestaltung wird nur erteilt, wenn ein Neubauprojekt rechtskräftig bewilligt und seine Ausführung gesichert ist, oder wenn der Abbruch das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.