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Art. 5 · Lage und Ausnützung

BZO Uetikon am See · S. 6 · Original-PDF

1Mantellinien Die Mantellinien begrenzen den möglichen überbaubaren Teil eines Grundstücks. Dabei können Dachvorsprünge, Balkone und dergleichen die Mantellinien überragen. Besondere Gebäude laut § 273 PBG dürfen auch ausserhalb der Mantel­ linien erstellt werden.

2Zwingende Mantellinien Zwingende Mantellinien bedeuten, dass die Fassaden bei Um-, Ersatz- oder Neu­ bauten die im Kernzonenplan festgelegte Lage einhalten müssen.

3Umbauten und Ersatzbauten Der Umbau oder Ersatz von bestehenden Gebäuden ist zulässig. Dabei ist die be­ stehende Baumasse zu übernehmen. Wo die Mantellinien einen Anordnungsspiel­ raum zulassen, kann die bestehende Baumasse zur Verbesserung des gewachse­ nen Ortsbildes, der Wohnhygiene oder der Verkehrssicherheit verlagert werden.

4Mass der Nutzung für neue Hauptgebäude Neue Hauptgebäude dürfen den im Kernzonenplan festgelegten maximalen ober­ irdisch umgebauten Raum mit seinen Aussenmassen und die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten.

5Abstände Die Abstände für Hauptgebäude ergeben sich aus den bezeichneten Mantellinien.

6Gebäudebreite Soweit nicht der bestehende Grundriss massgebend ist, beträgt die Gebäudebreite max. 14.0 m. Im Erdgeschoss sind max. 20.0 m zulässig.

6Gemeinde Uetikon am See

Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.