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Art. 33 · Abstand von unterirdischen Gebäuden gegenüber Verkehrsanlagen
BZO Uetikon am See · S. 17 · Original-PDF
Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffent liche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben unterirdische Gebäude einen Abstand von 3.5 m gegenüber diesen Anlagen einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.