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Art. 28 · Nutzweise
BZO Stäfa · S. 22 · Original-PDF
1 In den Kern- und Zentrumszonen sind Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen und Läden zulässig.
2 Mässig störende Betriebe (Gewerbe-, Handels-, Produktions- und Dienstleistungsbetriebe) sind in den Zonen KA, KB, KS, Z, WG, I und G sowie in den im Zonenplan bezeichneten Gebieten zulässig. Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.