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Art. 27 · Es gilt die zonengemässe BZ(G)

BZO Stäfa · S. 20 · Original-PDF

1 Es gilt die zonengemässe BZ(G). Grundmasse

2 Die zulässige Stufenzahl ergibt sich aus der Summe der zulässigen anrechenbaren Dach-, Voll- und Untergeschosse. 33

3 Die in den einzelnen Zonen zulässige Gebäudehöhe ab gewachsenem und gestaltetem Terrain darf an keinem Punkt überschritten werden. 34

12 Suter • von Känel • Wild • AG

Ortsplanungsrevision Stäfa Bau- und Zonenordnung

4 Einzelne Vorsprünge wie Brüstungen, Vordächer usw. dürfen die Gebäudehöhe um höchstens 2 m überschreiten.

5 In der Hangfalllinie ist eine Gebäudelänge von max. 35 m zulässig. Im Übrigen ist die Gebäudelänge gemäss Art. 13 einzuhalten. 35

3.3 Gestaltungspläne

Art. 27a 36

Gestaltungsplanpflicht

1 Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Interesse einer qualitativ guten Überbauung die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes.

2 Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Aspekte zu regeln:

Zentrumsgebiet Bahnhof Stäfa

a.Sicherstellung einer qualitativ überzeugenden Überbauung mit guter Integration in das Ortsbild

b.ansprechende Gestaltung des öffentlichen Freiraums

c.siedlungsverträgliche Organisation des Verkehrs- und Parkierungsregimes am Bahnhof

d.standortgerechte Nutzung unter Berücksichtigung der Lärmbelastung

Mischgebiet Bahnhof Uerikon

a.einwandfreie ortsbauliche Einordnung von Neubauten

b.standortgerechte Nutzung unter Berücksichtigung der Lärmbelastung

Kernzone Seestrasse 6

a.Sicherstellung eines architektonisch gut gestalteten Anbaus mit einer maximalen Grundfläche von 100 m2 und einer höchsten Höhe von 6,5 m

b.Beseitigung der bestehenden Anbauten am Hauptgebäude Assek. Nr. 878

c.Gewährleistung der Sicht vom Trottoir der Seestrasse auf den See

13 Suter • von Känel • Wild • AG

Ortsplanungsrevision Stäfa Bau- und Zonenordnung

Gebiet Zehntentrotten - Unterächer - Trubenberg

a.gute Einordnung der Bauten in die landschaftlich sensible Lage

b.besonders gute Ausgestaltung des Übergangs zur Kern- und Freihaltezone

c.ansprechende Gestaltung der Quartierfreiräume

d.Prüfung und Förderung der ökologischen Vernetzung zwischen den Freihaltegebiete Sternenhalden und Chirchrain

e.Sicherstellung eines ortsbildverträglichen Lärmschutzes

f.schonungsvolle Einpassung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen.

3 In Bezug auf die Gestaltung der Bauten, Anlagen sowie der Umgebung sind die Anforderungen von § 71 PBG zu erfüllen.

4. Ergänzende Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.