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Art. 65 · Fassadengestaltung, Umgebung

BZO Oetwil am See · S. 24 · Original-PDF

1Es sind Materialien, Farben und Formen zu verwenden, die der herkömmlichen Bauweise entsprechen. Die Fenster haben eine hochrechteckige Form aufzuweisen. Aus Gründen des Ortsbildschutzes können Fenster mit Einfassungen aus Holz, Stein oder Kunststein sowie Sprossenteilung und Fensterläden verlangt werden.

2Es sind nur betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form und Farbgebung gestattet.

3Am gewachsenen Terrain darf nur wenig verändert werden. Die Gebäude sind so ins Terrain einzufügen, dass für deren Zugänglichkeit nur unbedeutende Aufschüttungen oder Abgrabungen nötig sind.

4Es sollen nur einheimische Baumarten sowie ortsübliche Einzäunungen verwendet werden.

5Bei Neubauten sind offene Abstellplätze lediglich als Besucher- und Kundenabstellplätze zulässig. Garagen und Abstellplätze sind unauffällig einzupassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.