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Art. 66 · Renovationen

BZO Oetwil am See · S. 4 · Original-PDF

24 Art. 66 Renovationen

Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für Renovationen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.