← BZO Oetwil am See · Inhaltsverzeichnis

Art. 64 · Dachgestaltung

BZO Oetwil am See · S. 24 · Original-PDF

1Die Gebäude haben Satteldächer mit beidseits gleicher, ortsüblicher Neigung aufzuweisen. Quergiebel, die bis zur Fassade reichen, sind nur gestattet, wenn die Dachfläche des Quergiebels stirnseitig bis auf die Traufhöhe des Hauptdaches erstellt wird. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Dachaufbauten dürfen insgesamt nicht breiter als ein Viertel der betreffenden Fassadenlänge sein. Für das zweite Dachgeschoss sind keine Dachaufbauten gestattet.

2Einzelne Dachflächenfenster sind gestattet. Sie haben eine hochrechteckige Form aufzuweisen und dürfen eine Glasfläche von 0.30 m2 nicht übersteigen. Sie sind unterhalb des oberen Drittels der Dachfläche anzuordnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.