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Art. 55 · Voraussetzungen

BZO Oetwil am See · S. 20 · Original-PDF

1. Bauvorhaben, die nach den Sonderbauvorschriften erstellt werden, haben gegenüber der Regelbauweise wesentliche Vorzüge zu erfüllen. Wesentliche Vorzüge sind:

a)besonders gute Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume;

b)besonders gute Einordnung in die Quartierstruktur mit gut gestalteten Übergangsbereichen zur Nachbarschaft und zum öffentlichen Raum; c) Schaffung von begrünten, aufenthaltsfreundlich gestalteten und mehrheitlich öffentlich zugänglichen Freiflächen im Ausmass von mindestens 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche (die Fläche darf der Spiel- und Ruhefläche gemäss Art. 46 BZO angerechnet werden);

d)Flächeneffiziente Erschliessung mit in der Regel unterirdisch angeordneten Parkplätzen;

e)energieeffiziente Bauweise mit minimalem Einsatz fossiler Energie; f) Schaffung eines ausgewogenen Wohnungsmixes mit unterschiedlichen Wohnungsgrössen.

2. Der Gemeinderat kann die Anforderungen gebietsweise in Vollzugsrichtlinien konkretisieren.

3. Projekte, die nach den Sonderbauvorschriften bewilligt werden, setzen ein Modell, ein Material- und Farbkonzept sowie eine zustimmende Beurteilung eines durch den Gemeinderat bestimmten Fachgutachters voraus. 20 C Gestaltungsplanpflicht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.