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Art. 54 · Erleichterungen für Neubauten
BZO Oetwil am See · S. 20 · Original-PDF
Für Bauvorhaben, welche die wesentlichen Vorzüge gemäss Art. 55 erfüllen, gelten folgende Erleichterungen:
a)Anstelle eines Attikageschosses oder Dachgeschosses darf ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden.
b)Die maximal zulässige Fassadenhöhe und Gesamthöhe beträgt 13.8 m.
c)Die maximale Ausnützungsziffer beträgt inklusive der Nutzflächen in den Attikageschossen und Dachgeschossen 70 %.
d)Ein Mehrhöhenzuschlag ist nur gegenüber Grundstücken ausserhalb des Geltungsbereichs der Sonderbauvorschriften zu beachten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.