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Art. 56 · Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht

BZO Oetwil am See · S. 21 · Original-PDF

1Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind über planerisch zweckmässige Einheiten Gestaltungspläne zu erlassen.

2Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet «Berg-/Schützenhausstrasse» hat zum Ziel:

a)eine ortsbaulich überzeugende Bebauung sicherzustellen, die sich besonders gut in den baulichen und landschaftlichen Kontext einfügt;

b)eine differenzierte Umgebungsgestaltung mit hohen freiräumlichen und ökologischen Qualitäten sicherzustellen;

c)den Lärmschutz sicherzustellen;

d)eine grundstücksübergreifende, ressourcen- und flächenschonende Erschliessung und Parkierung zu regeln.

3Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet «Balm» hat zum Ziel:

a)eine ortsbaulich überzeugende Bebauung sicherzustellen, die sich besonders gut in das Orts- und Quartierbild einfügt, sowie deren etappenweise Realisierung zu regeln;

b)eine differenzierte Umgebungsgestaltung mit hohen freiräumlichen und ökologischen Qualitäten sicherzustellen;

c)den Lärmschutz sicherzustellen;

d)eine grundstücksübergreifende, ressourcen- und flächenschonende Erschliessung und Parkierung zu regeln. 21 V. Kommunale Mehrwertabgabe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.