Art. 56 · Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
BZO Oetwil am See · S. 21 · Original-PDF
1Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind über planerisch zweckmässige Einheiten Gestaltungspläne zu erlassen.
2Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet «Berg-/Schützenhausstrasse» hat zum Ziel:
a)eine ortsbaulich überzeugende Bebauung sicherzustellen, die sich besonders gut in den baulichen und landschaftlichen Kontext einfügt;
b)eine differenzierte Umgebungsgestaltung mit hohen freiräumlichen und ökologischen Qualitäten sicherzustellen;
c)den Lärmschutz sicherzustellen;
d)eine grundstücksübergreifende, ressourcen- und flächenschonende Erschliessung und Parkierung zu regeln.
3Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet «Balm» hat zum Ziel:
a)eine ortsbaulich überzeugende Bebauung sicherzustellen, die sich besonders gut in das Orts- und Quartierbild einfügt, sowie deren etappenweise Realisierung zu regeln;
b)eine differenzierte Umgebungsgestaltung mit hohen freiräumlichen und ökologischen Qualitäten sicherzustellen;
c)den Lärmschutz sicherzustellen;
d)eine grundstücksübergreifende, ressourcen- und flächenschonende Erschliessung und Parkierung zu regeln. 21 V. Kommunale Mehrwertabgabe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.