Art. 22 · Grundmasse
BZO Oetwil am See · S. 11 · Original-PDF
1Es gelten folgende Grundmasse:
W2a W2b W2c WG W3
a)Vollgeschosse max. 2 2 2 2 3
b)Dachgeschoss oder
1
1
1
1
1 c) Anrechenbare Untergeschosse
max. Attikageschoss
0
1
1
1
0
d)Fassadenhöhe
max.
max.
7.5
7.5
7.5
7.8
10.5 (generelles Mass, traufseitig)
e)Ausnützungsziffer max. % 30 30 35 40 50 f) Gebäudelänge max. m 25.0 30.0 35.0 40.0 50.0
g)Kleiner Grenzabstand mind. m 5.0 5.0 5.0 5.0 6.0
h)Grosser Grenzabstand mind. m 10.0 8.0 8.0 8.0 10.0 i) Grünflächenziffer mind. % 40 40 40 40 40 j) Dachneigung Schrägdach mind. max. 15° 45° 15° 45° 15° 45° 15° 45° 15° 45°
2Der Gemeinderat kann tiefere Grünflächenziffern gestatten, wenn besondere örtliche Verhältnisse oder betriebliche Anforderungen vorliegen und die Grundstücksnutzung durch die Grünflächenziffer gemäss Art. 22 Abs. 1 lit i) unverhältnismässig erschwert würde.
3Die Fassadenhöhe gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d) darf um folgende Masse erhöht werden, wobei kein Mehrhöhenzuschlag zu beachten ist:
Voraussetzung Zuschläge
a)Bei offenen oder verglasten Absturzsicherungen Zuschlag Fassadenhöhe um max. 1.0 m (Geländer), die nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, sondern innerhalb eines Meters ab Fassadenflucht angeordnet sind
b)Bei Attikageschossen Zuschlag Fassadenhöhe um max. 3.3 m
c)Bei Bauten mit einem Schrägdach Zuschlag Fassadenhöhe auf der Giebelseite unter Beachtung der Profillinie gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. j) um max. 5 m
4Anrechenbare Untergeschosse dürfen nur bis zur Hälfte der Grundrissfläche des darüberliegenden Vollgeschosses zu Wohn- und Arbeitszwecken genutzt werden. 11
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.