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Art. 20 · Nutzweise
BZO Oetwil am See · S. 10 · Original-PDF
1Zulässig sind Wohnungen, Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf, Büros, Praxen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie höchstens mässig störende Gewerbebetriebe.
2Der Gewerbeanteil muss mindestens 25 % der Gesamtnutzfläche betragen. Mindestens die erste Raumtiefe im Erdgeschoss entlang von Strassen, Wegen und Plätzen ist gewerblich zu nutzen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.