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Art. 49 · Beschränkung von Büronutzungen

BZO Meilen 1997 · S. 22 · Original-PDF

2Bestehende Büronutzungen in Bauten in den in Abs. 1 bezeichneten Zonen, die vor Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung bestanden haben, bleiben auch bei Betriebswechseln gewährleistet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.