Art. 48 · Ziele für die Gestaltungsplanpflichtgebiete
BZO Meilen 1997 · S. 21 · Original-PDF
Ziele für die Gestaltungsplanpflichtgebiete
2Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet «Beugen» hat zum Ziel:
a)die Verkaufsnutzung zentrumsverträglich zu ordnen;
b)eine ortsbaulich überzeugende Bebauung am Ortseingang sicherzustellen;
c)die siedlungsverträgliche und auf die Leistungsfähigkeit der Seestrasse abgestimmte Erschliessung zu regeln.
3Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet «Dreispitz» hat zum Ziel:
a)eine ortsbaulich überzeugende Bebauung am Ortseingang sicherzustellen;
b)den Lärmschutz ortsbildverträglich zu gewährleisten;
c)hohe freiräumliche Qualitäten sicherzustellen;
d)eine grundstücksübergreifende Erschliessung und Parkierung zu regeln, die auf die Leistungsfähigkeit der Seestrasse abgestimmt ist.
4Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet «Seehalden» hat zum Ziel:
a)eine ortsbaulich überzeugende Bebauung am Ortseingang sicherzustellen;
b)gut gestaltete und aufenthaltsfreundliche Freiräume sicherzustellen;
c)den Lärmschutz ortsbildverträglich zu gewährleisten;
d)eine grundstücksübergreifende Erschliessung und Parkierung zu regeln, die auf die Leistungsfähigkeit der Seestrasse abgestimmt ist.
5Die Gestaltungsplanpflicht für die Zentrumszone «Feldmeilen» hat zum Ziel:
a)besonders gut gestaltete Zentrumsüberbauungen sicherzustellen;
b)das Zentrum von Feldmeilen mit attraktiven Nutzungen zu stärken;
c)einen Bushof beim Bahnhof Herrliberg-Feldmeilen sicherzustellen. Seite 21 / 30 Bau- und Zonenordnung 2020 E. Ergänzende Vorschriften
1In den Wohnzonen W 1.0, W 1.4, W 1.8, W 2.2, W 2.4, W 2.6 sind Büronutzungen lediglich auf einem Viertel der realisierten Gesamtnutzfläche zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.