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Art. 50 · Dachgestaltung

BZO Meilen 1997 · S. 22 · Original-PDF

1Bei Schrägdächern dürfen Dachaufbauten und Dacheinschnitte zusammen nicht länger als ein Drittel der betreffenden Fassade sein.

2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind im zweiten Dachgeschoss nur zulässig, wenn sie sich gut einordnen.

3Attikageschosse müssen auf den fiktiven Traufseiten um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein.

4Bei Attikageschossen dürfen Dachaufbauten das vorgeschriebene Mass der Rückversetzung auf max. einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge unterschreiten. Geländer und Brüstungen sowie Dachvorsprünge und Konstruktionen für Sonnenschutzelemente u. dgl. bis zu 0.8 m sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie sind unter Vorbehalt der Vorschriften zur Fassadenhöhe auf der gesamten Fassadenlänge zulässig.

5Flachdächer von Gebäuden sowie Flachdächer von Garageneinfahrten mit einer Neigung kleiner als 10° sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrasse genutzt werden oder ausschliesslich der Energiegewinnung dienen.

6Die Dächer von Attikageschossen dürfen nicht als Terrassen genutzt werden. 7 Vorbehalten bleiben die erhöhten gestalterischen Anforderungen bei Arealüberbauungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen sowie die abweichenden Regelungen in den Kernzonen und den Quartiererhaltungszonen. Seite 22 / 30 Bau- und Zonenordnung 2020

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.