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Art. 12 · Abbrüche
BZO Meilen 1997 · S. 9 · Original-PDF
Eine Abbruchbewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn die Erstellung des Neubaus oder des Ersatzbaus gesichert ist oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
1Bei zeitgenössischen und traditionellen Neu- und Umbauten sowie Aussenrenovationen ist bezüglich Einordnung, Massstäblichkeit, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Eigenart des jeweiligen Ortsbildes besonders Rechnung zu tragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.