Art. 13 · Gestaltung der Bauten / Umgebung
BZO Meilen 1997 · S. 9 · Original-PDF
a)im Allgemeinen
2Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Fassaden sind aufgrund ihrer raumbildenden und ortsbildprägenden Seite 9 / 30 Bau- und Zonenordnung 2020 Stellung von besonderer Bedeutung, was bei Ersatz- und Umbauten zu berücksichtigen ist. Die Fassadenstellung ist bei Ersatzbauten zu übernehmen. Die Baubehörde kann untergeordnete Abweichungen bewilligen, wenn dies im Interesse der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildes ist. Grössere Abweichungen können gestützt auf Art. 16 bewilligt werden.
3Die herkömmliche Umgebungsgestaltung, bestehend aus Gärten, Einfriedungen, Mauern usw., ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Garagen und Abstellplätze sind sorgfältig einzupassen.
4Die im Kernzonenplan bezeichneten Gartenbereiche sind als Gartenanlage zu erhalten oder als solche neu anzulegen. Abweichungen können bewilligt werden, wenn damit eine für das Ortsbild bessere Lösung erreicht wird oder für den Grundeigentümer sonst eine unzumutbare Einschränkung entstünde.
5Die in den Kernzonenplänen schematisch abgegrenzten Freiräume sind als prägende Elemente des Ortsbildes zu erhalten. Sie dürfen nicht mit oberirdischen Gebäuden überbaut oder als Abstellplätze genutzt werden. Die Baubehörde kann flächengleiche Arrondierungen bewilligen. Einfriedungen dürfen in der Regel nicht höher als 1.0 m sein.
6Die im Kernzonenplan bezeichneten Platz- und Strassenräume sind als Bestandteil der Kernzone zu gestalten. Es sind kernzonentypische Materialien zu verwenden.
7In den Kernzonen Weiler ist bei der Umnutzung oder beim Ersatz der mit einem «G» bezeichneten Gebäude der geschlossene Charakter holzverschalter Ökonomiegebäude beizubehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.