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Art. 11 · Nutzweise
BZO Meilen 1997 · S. 9 · Original-PDF
1In den Kernzonen sind Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen, Läden sowie mässig störende Betriebe (Gewerbe-, Handels-, Produktionsund Dienstleistungsbetriebe) zulässig.
2In den mit einem «G» bezeichneten Gebäuden oder Gebäudeteilen sind in den zu den Strassen und Plätzen zugewandten Räumen in den Erdgeschossen beziehungsweise in den Eingangsgeschossen nur gewerbliche Nutzungen zulässig.
3In den Kernzonen «Burg» und «Toggwil» können Fahrzeugabstellplätze der gewerblichen Nutzung angerechnet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.