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Art. 4.3 · Nutzweise
BZO Männedorf · S. 29 · Original-PDF
4.3 Nutzweise Es sind Wohnungen sowie nicht störende Betriebe zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.