Art. 45 · Arealüberbauungen sind nur in den im Zonenplan speziell
BZO Küsnacht · S. 30 · Original-PDF
1 Arealüberbauungen sind nur in den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten zulässig. AREALÜBERBAUUNGEN 2 Die Mindestarealfläche beträgt 4000 m². 3 Der Nutzungszuschlag beträgt 10% der zonengemässen Baumassenziffer. 4 Die zonengemässe Gebäudelängenbeschränkung gilt nicht. Bei Arealgrössen über 6000 m² darf die Gebäudehöhe mit Ausnahme der Wohnzone W2/1.40 talseits um 2,0 m erhöht werden. Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten. 5 Werden die bauordnungsgemässen Regelmasse der Gebäude- und Firsthöhen eingehalten, ist die Zahl der Voll- und Dachgeschosse frei. 6 Bei wesentlichen Änderungen bestehender Arealüberbauungen und neuen Arealüberbauungen sind mindestens 50% des zulässigen Wärmebedarfes für Heizung und Wassererwärmung mit erneuerbaren Energien zu decken. 7 Veränderungen an Überbauungen, welche als Arealüberbauungen bewilligt wurden, sind nur zulässig, wenn die ursprüngliche Grundkonzeption beibehalten wird und die bauli chen Massnahmen dem Gesamtbild der Bebauung entsprechen oder eine neue Arealüberbauung beantragt wird. 8 Im Übrigen gelten die Bauvorschriften für die Regelbauweise. 26
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.