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Art. 45 · Arealüberbauungen sind nur in den im Zonenplan speziell

BZO Küsnacht · S. 30 · Original-PDF

1 Arealüberbauungen sind nur in den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten zulässig. AREALÜBERBAUUNGEN 2 Die Mindestarealfläche beträgt 4000 m². 3 Der Nutzungszuschlag beträgt 10% der zonengemässen Baumassenziffer. 4 Die zonengemässe Gebäudelängenbeschränkung gilt nicht. Bei Arealgrössen über 6000 m² darf die Gebäudehöhe mit Ausnahme der Wohnzone W2/1.40 talseits um 2,0 m erhöht werden. Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten. 5 Werden die bauordnungsgemässen Regelmasse der Gebäude- und Firsthöhen eingehalten, ist die Zahl der Voll- und Dachgeschosse frei. 6 Bei wesentlichen Änderungen bestehender Arealüberbauungen und neuen Arealüberbauungen sind mindestens 50% des zulässigen Wärmebedarfes für Heizung und Wassererwärmung mit erneuerbaren Energien zu decken. 7 Veränderungen an Überbauungen, welche als Arealüberbauungen bewilligt wurden, sind nur zulässig, wenn die ursprüngliche Grundkonzeption beibehalten wird und die bauli­ chen Massnahmen dem Gesamtbild der Bebauung entsprechen oder eine neue Arealüberbauung beantragt wird. 8 Im Übrigen gelten die Bauvorschriften für die Regelbauweise. 26

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.