Art. 38 · Bezogen auf die Nutzungsart sind folgende Normbedarfswerte für die Berechnung …
BZO Küsnacht · S. 27 · Original-PDF
1 Bezogen auf die Nutzungsart sind folgende Normbedarfswerte für die Berechnung der Mindestanzahl der Fahrzeugabstellplätze massge bend: ZAHL DER FAHRZEUGABSTELLPLÄTZE Nutzungsart Fahrzeugabstellplätze davon reserviert für
Besucher und Kunden Wohnen pro 80 m² GNF* 25%
pro Wohnung mind.
1Parkplatz Gaststätten pro 6 Sitzplätze 75% Dienstleistungen pro 40 m² GNF* 25% bis 75% und Gewerbe
je nach Branche Industriebetriebe pro 110 m² GNF* 15% *GNF = Gesamtnutzfläche gemäss Art. 40 2 Bei der Berechnung nach Flächen oder Einheiten ist die resultierende höhere Zahl massgebend. Bruchteile ab der Hälfte werden aufge rundet. 3 Die Parkplätze für Besucher und Kunden sind für diese zu reservieren und besonders zu bezeichnen. Sie müssen leicht zugänglich sein und sind von Dauerparkierern freizuhalten. 4 Für besondere Nutzweisen (Unterhaltungsstätten, öffentliche Bauten und Anlagen usw.) richten sich die Anzahl der Pflichtparkplätze und der Anteil von Besucherparkplätzen von Fall zu Fall nach den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Normalien) und den Grundsätzen dieses Artikels. 5 Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs oder des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimat schutzobjekten, Luft und Gewässern, kann von den Richtwerten abgewichen werden. 6 Garagenvorplätze dürfen angerechnet werden, wenn sie nicht als Zufahrt für Dritt- und Sammelgaragen dienen. 7 Für die Anordnung und Abmessung der Abstellplätze gelten die einschlägigen VSS-Normalien als Richtlinie. Zur weitest möglichen Erhaltung des natürlichen Wasserkreislaufs kann bei Parkplätzen im Freien eine durchlässige Oberfläche vorgeschrieben werden. 23 8 Für Fahrräder und Motorfahrräder sind ebenfalls genügend Abstellflächen bereitzustellen. Wo die Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind, sind Abstellflächen für Fahrräder und Motor fahrräder in geschlossenen, gut zugänglichen Räumen unterzubrin gen oder wenigstens zu überdachen. 9 Die gemäss Art. 38 Abs. 1–4 ermittelte Anzahl Fahrzeugabstellplätze darf für Bewohner auf 80% und für Beschäftigte sowie für Besucher und Kunden auf 50% des Normbedarfes reduziert werden.
10Die zulässige Gesamtzahl der Abstellplätze für Besucher und Kunden darf den Normbedarf gemäss Art. 38 Abs. 1 nicht übersteigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.