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Art. 13 · Näherbauen an Strassen- und Weggrenzen
BZO Küsnacht · S. 13 · Original-PDF
Das Bauen auf oder das Näherbauen bis an die Strassen- und Weggrenze ist gestattet, wenn dadurch das Ortsbild verbessert und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. NÄHERBAUEN AN STRASSEN- UND WEGGRENZEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.