Art. 35 · Mit Ausnahme der Kernzonen und der Zone für öffentliche Bauten
BZO Herrliberg · S. 18 · Original-PDF
1 Mit Ausnahme der Kernzonen und der Zone für öffentliche Bauten sind in allen Bauzonen bei Fassadenlängen von mehr als 14 m zusätzlich zu den Grundabständen Mehrlängenzuschläge einzuhalten, die einen Viertel der Mehrlänge betragen, jedoch höchstens 4 m.
d)Mehrlängen-
zuschlag 2 Die Mehrlängenzuschläge werden halbiert, wenn die Fassadenhöhe an keinem Punkt der massgeblichen Fassade mehr als 4.80 m misst. 3 Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlänge werden Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Abstand 5 m unterschreitet, zusammengerechnet, auch wenn dazwischen eine Grundstückgrenze liegt oder zu liegen kommt. Kleinbauten und Anbauten fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlags ausser Betracht.
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