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Art. 36 · e) Grenzbau

BZO Herrliberg · S. 18 · Original-PDF

Der Grenzbau ist erlaubt für:

a)Hauptgebäude, sofern ein Grenzbaurecht vorliegt.

b)Kleinbauten und Anbauten, sofern sie nicht mehr als ein Drittel der gemeinsamen Grenze beanspruchen und dem Nachbarn den Anbau ermöglichen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.