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Art. 75

BZO Erlenbach · S. 5 · Original-PDF

PBG

–Waldabstandslinien §§ 66, 262 PBG

–Gewässerabstandslinien §§ 67, 263 PBG

–Baumschutz: Zu den besonderen Instituten gehört auch der Baumschutz (§ 76 PBG). Auf dieses Rechtsmittel und auf einen entsprechenden Artikel in der BZO wird verzichtet. Hingegen soll die Baubehörde, gestützt auf § 238 PBG, im Einzelfall die Erhaltung oder Neupflanzung von Bäumen verfügen.

zu Art. 3 § 75 PBG

1Von den im Ergänzungsplan 1:2'500 bezeichneten Aussichtspunkten ist eine angemessene Aussicht zu gewährleisten. Die Aussicht sichernden Sichtwinkel sind in der horizontalen und vertikalen Ebene in diesem Plan festgelegt. Sichtwinkel

2Im Bereich dieser Sichtwinkel können bei Neu- und Umbauvorhaben Stellung und Gliederung der Bauten vorgeschrieben, sowie die Gebäudelängen und Firsthöhen beschränkt werden. Dies gilt auch für Bepflanzungen, ausgenommen einzelne hochstämmige Bäume.

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45 WEGLEITUNG UND BEGRÜNDUNG

BAU- UND ZONENORDNUNG Zu Art. 51

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.