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Art. 49 · Zulässigkeit, Anzahl Stufen, Anrechenbarkeit, Ausnützung
BZO Erlenbach · S. 7 · Original-PDF
PBG Die Dachform und -gestaltung prägen in hohem Mass ein Ortsbild. Dachgestaltung
2Dachgauben sind nur in Form von Giebellukarnen oder Schleppgauben zulässig. Dachaufbauten und -einschnitte sind nur im 1. Dachgeschoss zulässig. Sie dürfen zusammen nicht länger als ein Viertel der betreffenden Fassade, jedoch einzeln nicht länger als 3.50 m sein. Vor Dacheinschnitten ist die Dachfläche mit Traufe durchgehend auszubilden.
–Ausmass der Dachaufbauten und -einschnitte:
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.