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Art. 34 · Nutzung 2. Dachgeschoss

BZO Erlenbach · S. 17 · Original-PDF

–Dachgeschoss §§ 275 ff. PBG

1Die Nutzung des 2. Dachgeschosses mit selbständigen Räumen zu Wohn- und Arbeitszwecken ist nur giebelseitig gestattet. Ihre Fenster müssen in den Giebelfassaden liegen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind unzulässig. Nebenräume und unselbständige Raumteile, die zu Räumen im 1. Dachgeschoss gehören, sind zulässig. Zu deren Belichtung und Belüftung sind einzelne Dachflächenfenster von höchstens 0.50 m2 Glaslichtfläche gestattet. In der Kernzone gilt Art. 7 Abs. 3. Nutzung 2. Dachgeschoss

2Bei sorgfältig gestalteten Solaranlagen, welche die gesamte Dachfläche einnehmen, sind auch grössere Dachflächenfenster zulässig, wenn diese dieselbe Modulgrösse wie die Solarpanels aufweisen.

3Bei Gebäuden in geschlossener Bauweise ist eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit liegenden schmalen DachflächenLichtbändern möglich, wenn sie sich gut in die Dachfläche einordnen und dachflächenbündig angeordnet werden. Die DachflächenLichtbänder sind entlang des Dachfirstes zu platzieren.

zu Art. 35

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.