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Art. 33 · Fassadenlänge, Mehrlängenzuschlag

BZO Erlenbach · S. 17 · Original-PDF

–Mehrlängenzuschlag §§ 23, 24 ABV

–für Mehrlängenzuschlag massgebliche Fassadenlänge § 27 Abs. 2 ABV

Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebliFassadenlänge Mehrlängenzuschlag chen Fassadenlänge werden

a)Fassadenlängen von Gebäuden, deren Gebäudeabstand 6 m

unterschreiten, zusammengerechnet und

b)angebaute besondere Gebäude zur Hälfte mitgezählt.

zu Art. 34

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.