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Art. 33 · Fassadenlänge, Mehrlängenzuschlag
BZO Erlenbach · S. 17 · Original-PDF
–Mehrlängenzuschlag §§ 23, 24 ABV
–für Mehrlängenzuschlag massgebliche Fassadenlänge § 27 Abs. 2 ABV
Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebliFassadenlänge Mehrlängenzuschlag chen Fassadenlänge werden
a)Fassadenlängen von Gebäuden, deren Gebäudeabstand 6 m
unterschreiten, zusammengerechnet und
b)angebaute besondere Gebäude zur Hälfte mitgezählt.
zu Art. 34
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.