Art. 309 · Wichtig für ein Ortsbild ist die Gestaltung von Fassaden und Umschwung. § 50 PBG
BZO Erlenbach · S. 7 · Original-PDF
PBG Wichtig für ein Ortsbild ist die Gestaltung von Fassaden und Umschwung. § 50 PBG ermächtigt die Gemeinden, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Fassadengestaltung
2Fenster haben die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen. Sprossenteilung und Fensterläden können verlangt werden, wo dies dem Gebäudecharakter und der baulichen Umgebung entspricht. Bei Neubauten sowie bei Ersatzbauten und Umnutzungen sind auch andere Fensterformen und Materialien zulässig, wobei auf Fenstergewände, Fensterläden und Fenstersprossen verzichtet werden kann.
3Schaufenster sind im Erd- und Untergeschoss zulässig, wenn sie derart gegliedert sind, dass die Massstäblichkeit des Gebäudes gewahrt bleibt. 12
13 WEGLEITUNG UND BEGRÜNDUNG
BAU- UND ZONENORDNUNG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.