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Art. 327 · Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie die Änderung der …

BZO Erlenbach · S. 8 · Original-PDF

PBG

Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie die Änderung der Umgebungsgestaltung sind bewilligungspflichtig. Sie werden nur bewilligt, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder der Ersatz gesichert ist. Bewilligungspflicht für Abbrüche, Änderung der Umgebungsgestaltung 14

15 WEGLEITUNG UND BEGRÜNDUNG

BAU- UND ZONENORDNUNG zu Art. 14

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.