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Art. 293

BZO Erlenbach · S. 18 · Original-PDF

PBG

1Das Freilegen von Geschossen ist nur bis zu 1.5 m unterhalb des gewachsenen Bodens zulässig. Die Abgrabung darf nicht mehr als den halben Gebäudeumfang ausmachen. Geländeveränderungen

2Einzelne separate Haus- oder Kellerzugänge, sowie Garageneinfahrten, werden nicht mitgerechnet.

3Der gewachsene Boden darf um max. 1.5 m aufgeschüttet werden.

zu Art. 38

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.