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Art. 25

BZO Erlenbach · S. 14 · Original-PDF

1Es werden folgende Erholungszonen bezeichnet:

–Die Erholungszonen sind im PBG abschliessend geregelt §§ 61 - 64 PBG

–Empfindlichkeitsstufen Art. 43, 44 LSV Unterteilung Empfindlichkeitsstufen

a)Sportanlage Plateau Turmgut, Empfindlichkeitsstufe III

b)Teilgebiet Restaurant Pflugstein, Empfindlichkeitsstufe III

c)Friedhof, Empfindlichkeitsstufe II

d)Park- und Sportanlage Wyden, Landanlagegebiet zwischen Gemeindegrenze Küsnacht und Badeanstalt, Empfindlichkeitsstufe III

e)Sport- und Freizeitanlage Tiefe, Empfindlichkeitsstufe III

f)Strandbad und Park Winkel, Empfindlichkeitsstufe III

g)Schifflände, Empflindlichkeitsstufe III

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27 WEGLEITUNG UND BEGRÜNDUNG

BAU- UND ZONENORDNUNG

2In der Erholungszone gelten die kantonalrechtlichen Grenzabstandsvorschriften. Gegenüber Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände inklusive Mehrlängenzuschläge der Zone einzuhalten, der diese angehören. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 5.50 m. Bauvorschriften

3In der Erholungszone Schifflände beträgt die maximale Gebäudehöhe 4.0 m. Es sind nur Bauten mit Flachdächer und einer maximalen Gebäudegrundfläche von insgesamt 70 m² zulässig. Ferner sind Bauten und Anlagen zulässig, die dem Aufenthalt dienen wie Sonnenschutzeinrichtungen, Sitzgelegenheiten, Stützmauern und dergleichen. Vorbehalten bleiben denkmalpflegerische Auflagen.

4In der Erholungszone Schifflände sind folgende Nutzungen zulässig: - Öffentlicher Warteraum für den Schifffahrtsbetrieb - Kiosk- und Verpflegungsbetrieb samt dazugehörigen Aussenflächen ("Bistro Schiffstation") - Öffentliche WC-Anlagen - Öffentlich zugängliche Ruhe- und Aufenthaltsbereiche

2.8 Freihaltezone

zu Art. 26

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.