Art. 26 · Gegenüber Grundstücken ausserhalb der Arealüberbauung sind
BZO Erlenbach · S. 15 · Original-PDF
1Es werden folgende Freihaltezonen bezeichnet:
–Die Freihaltezonen sind im PBG abschliessend geregelt §§ 39 - 44 PBG
§§ 61 - 64 PBG Unterteilung a) Seeufer: Landanlagegebiet exklusive Wyden, Schifflände und Winkel b) Chörbler-Hanggiessen längs Erlenbachertobel c) Stalden, Rebberg und Umgebung d) Teilgebiet Umgebung des Pflugsteins (Findling) e) Aussichtspunkt Rain h) Reservoir Allmend und Bruppach i) Tobelrand längs Mariahaldentobel
j) Rebberg Turmgut (kantonal) k) Rebberg Martin Stiftung (kantonal) k) Mariahalden (kantonal)
2In der Freihaltezone gilt für oberirdische Bauten und für Anlagen § 26 ABV
Gegenüber Grundstücken ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände unter Berücksichtigung allfälliger Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge einzuhalten. Grenzabstände nach aussen
3.2 Terrassenhäuser zu Art. 49
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