Art. 22a · Erholungszone Ättenberg
BZO Wettswil am Albis · S. 9 · Original-PDF
1In der Erholungszone Ättenberg sind Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit (auch Reitbetriebe) zulässig, Wohnnutzung jedoch nur im bestehenden Umfang im Gebäude Vers.-Nr. 10 auf Parzelle Kat.-Nr. 2682.
2Die bestehenden Bauten dürfen umgebaut, erneuert sowie durch dem Zonenzweck entsprechende Gebäude ersetzt werden. Dabei dürfen die überbaute Fläche pro Gebäude um max. 10 % vergrössert, eine Gebäudehöhe von 4.5 m und eine grösste Höhe von 6.5 m nicht überschritten werden.
3Weitere Gebäude sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig.
4Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften.
5Alle Bauten und Anlagen müssen sich gut ins Landschaftsbild einfügen.
6Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.