Art. 9a · Sonderbauvorschriften für nachhaltige Siedlungserneuerung
BZO Richterswil · S. 7 · Original-PDF
Sonderbauvorschriften für nachhaltige Siedlungs-
erneuerung Erleichterungen und Bedingungen 1) Mit dem Ziel der nachhaltigen Siedlungserneuerung können bestehende Bauten in den im Zonenplan bezeichneten Gebieten nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von § 79 PBG überbaut werden. 2) Abweichend von Art. 3 BZO können folgende Erleichterungen beansprucht werden:
a)Zusätzliches Vollgeschoss anstelle eines Dachgeschos-
ses oder eines Attikageschosses
b)Erhöhung zulässige Gebäudehöhe um max. 3 m
c)Erhöhung Ausnützungsziffer um max. 17% (W3) resp.
max. 20% (WG3) bei Aufstockung von 3 auf 4 Voll-
geschosse
d)Es ist kein Mehrhöhenzuschlag infolge Vergrösserung
der Gebäudehöhe zu beachten 3) Wird von den Sonderbauvorschriften Gebrauch gemacht, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a)Stärkung der Quartierstruktur durch Beachtung und
Weiterentwicklung der gebietsspezifischen Gestaltungs-
merkmale gemäss Art. 9a Ziff. 4 und 5
b)Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten
c)Sanierung der Gebäudehülle gemäss den kantonalen
Wärmedämmvorschriften für Neubauten
4) Für alle Gebiete gelten folgende einheitlichen Gestaltungsgrundsätze:
a)Beibehaltung Bebauungsmuster mit bestehenden
Gebäudestellungen
b)Kompakte viergeschossige Erscheinung ohne Dach-
oder Attikageschosse
c)Einheitliche Dachform mit Flachdächern oder schwach
geneigten Schrägdächern
5) In den einzelnen Gebieten sind überdies folgende gebietsspezifischen Verbesserungen anzustreben:
a)Bächlistrasse
–Erhaltung der begrünten Freiflächen
–Aufwertung Strassenraumgestaltung
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Bau- und Zonenordnung
b)Juchmattstrasse
–Aufwertung Umgebungsgestaltung unter Einbezug
Chrummbächli und Tössbach
–Sammelgarage mit darüberliegenden Grünflächen
c)Zugerstrasse
–Gebäudeintegrierter Lärmschutz
–Sammelgarage mit darüberliegenden Grünflächen im
Erschliessungshof
d)Sunnengarten-/Hotzestrasse
–Sammelgarage mit darüberliegenden Grünflächen
e)Erlen-/Säntisstrasse
–Neuorganisation der Parkierung mit darüberliegenden
Grünflächen
f)Erlenstrasse
–Erhaltung der begrünten Freiflächen 6) Diese Sonderbauvorschriften sind nicht anwendbar für bestehende Gebäude in Arealüberbauungen, in rechtskräftigen Gestaltungsplangebieten und bei Ersatzneubauten.
2.2 Gewerbe- und Industriezonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.