Art. 10 · Grundmasse
BZO Richterswil · S. 8 · Original-PDF
1) Im Gebiet am Seeufer, nord-westlich Mülenen (Carfa) gilt eine Gebäudehöhe von max. 10.5 Meter.
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Bau- und Zonenordnung Art. 10 Beteiligungspflicht Verpflichtung und Beteiligung 1) Wer die erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze nicht selber erstellen kann oder darf, hat sich im Umfang der fehlenden Pflichtparkplätze innert nützlicher Frist an einer Gemeinschaftsanlage in nützlicher Entfernung zu beteiligen. Er kann mit der baurechtlichen Bewilligung zur Beteiligung an einer bestimmten Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden. 2) Mit der Beteiligung verbunden ist die Pflicht, an die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der Gemeinschaftsanlage anteilmässig beizutragen.
| Bestimmung | Gewerbezone A | Gewerbezone A | Industriezone |
|---|---|---|---|
| Baumassenziffer | 3 m3/m2 | 4 m3/m2 | 5 m3/m2 |
| Überbauungsziffer | 40% | 50% | 60% |
| Gebäudehöhe | 8.0 | 13.0 1) | 15.0 |
| Firsthöhe | 4.0 | 4.0 | 7.0 |
| Grenzabstand gegenüber angrenzenden anderen Zonen | Zwei Drittel der Gebäudehöhe, jedoch mind. 5.0 m | ||
| Gebäudeabstand gegenüber bestehender Wohnhäuser | mind. 10.0 m | ||
| Grenzabstand innerhalb der Zone | Ein Drittel der Gebäudehöhe, jedoch mind. 3.5 m |
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