Art. 4 · Gebäudelänge
BZO Richterswil · S. 5 · Original-PDF
Berücksichtigung von besonderen Gebäuden Bei der Bestimmung der Gebäudelänge sind besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG nicht mitzuzählen.
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Bau- und Zonenordnung Art. 4 Anzahl der Pflichtparkplätze Berechnung der Pflichtparkplätze 1) Je ein Pflichtparkplatz ist erforderlich für folgende Bruttogeschossflächen:
Klasse: Nutzweise: Bruttogeschossfläche:
W Wohnungen;
Kleinwohnungen bis 1 1/2-Zimmer, Appartemente 50 m2
Wohnungen mit zwei und mehr Zimmern 100 m2 B Büros, Labors, Praxen;
bis zu 500 m2 je Betriebseinheit 100 m2
restliche Betriebsfläche 180 m2 L Läden;
bis zu 2000 m2 je Betriebseinheit 80 m2
restliche Betriebsfläche 130 m2 R Restaurants, Cafés, Bars 34 m2 J1 Fabrikations- und Lagerräume für Baugewerbe, Maschinenindustrie, Textil- und Bekleidungsindustrie, Papier- und Plastikindustrie 300 m2 J2 Fabrikations- und Lagerräume für Apparatebau, Druckereigewerbe, chemische Industrie, Lebensmittelindustrie 200 m2 SP Spezielle Nutzungen gemäss den (Spitäler, Altersheime, Richtlinien des
Schulhäuser, Hotels, VSS, Norm Sportanlagen usw.) SN 640'281 2) In der Kernzone kann die erforderliche Zahl der Pflichtparkplätze bis auf 60% reduziert werden. 3) In den Gebieten ausserhalb der Kernzone, die mit öffentlichem Verkehr gut erschlossen sind, d.h. in einer Gehdistanz von 300 Metern zu einer Bahnstation oder Bushaltestelle, kann die Zahl der Parkplätze bis auf 75% reduziert werden. 4) Von den gemäss Abs. 1, 2 und 3 errechneten Pflichtparkplätzen sind für Besucher und Kunden mind. folgende Anteile zu reservieren und zu kennzeichnen:
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Bau- und Zonenordnung
Klasse: Nutzweise:
Anteile:
W Wohnungen 10% B1 Büros, Geschäftshäuser 25% B2 Büros mit regem Busverkehr, Schalter,
Abfertigungsräume, Arztpraxen usw. 50% L Läden
75% R Restaurants, Cafés, Bars 75% J1/J2 Fabrikations- und Lagerräume 15% SP Spezielle Nutzungen gemäss den
Richtlinien des VSS
Norm SN 640'281
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.