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Art. 3 · Grundmasse

BZO Richterswil · S. 5 · Original-PDF

1) In den Wohnzonen gelten folgende Vorschriften: Bestimmung W2 WG2 W3 WG3 Ausnützungsziffer max.

–Grundmass Regelüberbauungen

–Bonus bei Regelüberbauungen für nachhaltige Siedlungserneuerung (Art. 9a)

–Bonus bei Arealüberbauungen (Art. 27)

–Bonus bei Arealüberbauungen mit preisgünstigem Wohnungsbau (Art. 27a) 30% -- 5% -- 30% -- 5% -- 50% 17% 5% 10% 60% 20% 5% 10%

Vollgeschosse max. 2 2 3 3
Dachgeschosse max. 1 1 1 1
Anrechenbare
Untergeschosse, max. 1) 1 1 1 1

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.

Firsthöhe, max. 5.0 m 5.0 m 5.0 m 5.0 m Gebäudehöhe, max. 2) 7.5 m 7.5 m 10.5 m 10.5 m Gebäudelänge, max. 30.0 m 30.0 m 40.0 m 40.0 m Grundabstand klein, min, 4.0 m 4.0 m 5.0 m 5.0 m Grundabstand gross, min. 8.0 m 8.0 m 10.0 m 10.0 m 1) vergl. Art. 6, Abs. 2 2) Beträgt die durchschnittliche Hangneigung in Richtung der Falllinie gemessen mehr als 15° (alte Teilung), ist in den Zonen W2 und WG2 eine talseitige Gebäudehöhe von max. 8.1 m und in den Zonen W3 und WG3 eine talseitige Gebäudehöhe von max. 11.4 m zulässig.

2) Die Anordnung des grossen Grundabstandes kann frei gewählt werden. Art. 3 Berechnungsgrundlagen Bemessungsgrundlage 1) Die Zahl der Pflichtparkplätze richtet sich nach der Geschossfläche, der Nutzweise und der Lage einer Baute oder Anlage. 2) Der Geschossfläche anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in Voll-, Dach- und Untergeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden.

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Bau- und Zonenordnung 3) Die je Baugesuch ermittelte Zahl der Pflichtparkplätze ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.