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Art. 32 · Strassenabstand von kommunalen Strassen
BZO Richterswil · S. 18 · Original-PDF
Strassenabstand von besonderen Gebäuden Der Strassenabstand von besonderen Gebäuden im Sinne des PBG hat mind. 3.5 m gegenüber kommunalen Strassen ohne Baulinien zu betragen. Bei Garagen bleibt § 266 PBG vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.