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Art. 30 · Abstand für unterirdische Bauten gegenüber Strassen und Wegen
BZO Richterswil · S. 18 · Original-PDF
Minimalabstand Gegenüber Strassen und Wegen ohne Baulinien ist für unterirdische Gebäude unter Vorbehalt von Art. 19 Abs. 2 BZO ein Abstand von mind. 2.0 m einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.